Haftung Arbeitnehmer

Zur Risikovermeidung und Schadensvorbeugung sollte jeder, der für  informationstechnologische Systeme Verantwortung trägt, Maßnahmen im Bereich IT-Sicherheit treffen.

Die Haftungsfrage bekommt eine immer größere Bedeutung.

Laut Bundesarbeitsgericht § 276 BGB + § 43 gmbhg in der BRD:

Schäden, die der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat muss er auch dann, wenn gefahren neigende Arbeit zu leisten ist, dem Arbeitgeber in vollem Umfang ersetzen.

Fahrlässigkeit kann dem Verantwortung tragenden Arbeitnehmer bereits nachgewiesen werden, wenn er seiner Informationspflicht nicht nachkommt. So ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Vorgesetzten nachweisbar wiederholt auf die Gefahrenpotentiale hinzuweisen.